Beschlussanträge zur Satzungsänderung/-ergänzung in der Mitgliederversammlung vom 04.07.2025

Die Änderungen/Ergänzungen sind rot gefasst. Gestrichene Passagen sind zu entfernen. Rot- und fettgedruckte Passagen werden eingefügt.

 

3. Ehrenmitglied und Ehrenpräsident
Die Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden. Ein Ehrenmitglied ist von der Beitragszahlung befreit und erhält zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

 

Personen, die dem Verein mindestens zehn Jahre ununterbrochen als Präsident vorgestanden haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.

Der Ehrenpräsident ist nicht Mitglied des Vorstandes. Er kann, muss aber nicht, an den Sitzungen des Vorstands beratend teilnehmen.

Die Funktion ist ehrenhalber und nicht mit geschäftsführenden Aufgaben verbunden. Eine Vertretung des Vereins nach außen im Sinne des Paragraph 26 BGB ist mit der Ehrenpräsidentschaft nicht verbunden.

Die Ehrenpräsidentschaft ist auf Lebenszeit verliehen, kann jedoch auf Wunsch des Ehrenpräsidenten oder bei grobem vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach den Vorgaben dieser Satzung widerrufen werden.

Ein Ehrenmitglied ist von der Beitragszahlung befreit und erhält zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4 2. Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands oder in Textform mit Zustellungsnachweis gegenüber dem Vorstand unter der E-Mail-Adresse info@vfb-fortuna-chemnitz.de. Bei Minderjährigen und beschränkt geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung durch den gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum 30.06. und 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

§ 4.3. Streichung von der Mitgliederliste

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf jedoch erst beschlossen werden, wenn seit der letzten Mahnung zwei Monate Wochen verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands muss dem Mitglied anschließend mitgeteilt werden.

 

 

 

§ 5.6. 

Aktive und passive Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzte Anzahl Gemeinschaftsarbeit für den Verein abzuleisten zu leisten. Auf Antrag, welcher beim Vorstand einzureichen ist, kann das Mitglied die zu leistenden Stunden abgelten. Falls ein Mitglied diese Stunden nicht abgeleistet hat, muss es diese zum Ende des Vereinsjahres (Juni) mit einer Abgeltung pro Stunde ausgleichen. Die Anzahl der zu leistenden Stunden und die Höhe der Abgeltung werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten, Trainer, Mannschaftsleiter, Physiotherapeuten und die Vorstände sind von der Erbringung der Gemeinschaftsstunden befreit.

 

Der Verein muss pro Jahr mindestens 4 Arbeitseinsätze anbieten. Als Jahr gilt hierbei die Saison, die vom 1 . Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres läuft.

 

Die Übertragung der Gemeinschaftsstunden auf Nichtmitglieder ist nicht gestattet. Bei Minderjährigen und beschränkt geschäftsfähigen entscheidet der gesetzliche Vertreter, ob er oder der Minderjährige/beschränkt geschäftsfähige die Arbeit ableistet.

 

§ 6.3

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie muss der Aufnahme solcher Tagesordnungspunkte zustimmen, wegen derer auf Minderheitsverlangen die Einberufung der Versammlung erfolgt ist.

 

§ 6.7. Erweitertes Führungszeugnis

Alle Trainer, Vorstandsmitglieder und ehrenamtliche Helfer des Vereins sind verpflichtet zu Beginn dieser Tätigkeiten und sodann in regelmäßigen Abständen, spätestens jeweils wiederum nach 3 Jahren das erweiterte Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 2b BZRG dem Vorstand vorzulegen. Die rechtzeitige Beantragung hat durch die Betroffenen Personen/Mitglieder zu erfolgen. Das erweiterte Führungszeugnis darf nicht älter als 3 Monate sein. Sollte der Führungszeugnis trotz entsprechender Mahnung des Vorstandes nicht binnen Monatsfrist vorgelegt werden, kann der Vorstand durch Beschluss das Ruhen der entsprechenden Funktion der Person/des Mitgliedes bis zur Vorlage des Führungszeugnisses anordnen. Sollten sich aus dem erweiterten Führungszeugnis Gründe ergeben, welcher der entsprechenden Tätigkeit entgegenstehen, kann der Vorstand die Person/das Mitglied von seinen diesbezüglichen Aufgaben entbinden. Der Beschluss ist der Person/dem Mitglied mitzuteilen.

 

§ 9 3. 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom

Vizepräsidenten, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand kann im schiftlichen Textform-Verfahren (beispielsweise per E-Mail oder ähnlichem) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Die Festlegung der Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge bedarf einer 2/3 - Mehrheit.

 

 

§ 10 Wahl und Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Vorstandsmitglieder werden für die Zeit von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

 

Treten bei der Wahl zum Vorstand gemäß § 7 3.b) mehr als die gem. § 9 1. vorgesehenen 7 Vorstandsmitglieder an, so wird zunächst über jeden einzelnen Bewerber gesondert abgestimmt. Die 6 Bewerber mit den meisten erhaltenen Stimmen sind zum Vorstand gewählt, sofern sie die Wahl annehmen und mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten haben. Unter den verbleibenden Bewerbern findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige von Ihnen, der bei der Stichwahl die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

Bewerber für den Vorstand sollen ihre Bewerbung spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand bekanntgeben. Hierauf ist in der Ladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.

 


Kontakt.

VfB Fortuna Chemnitz e.V. 

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