Satzung des VfB Fortuna Chemnitz e.V.

 

Der Verein

§ 1 Gründung, Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft


1. Der Name des Vereins lautet VfB Fortuna Chemnitz e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des Stadtsportbundes Chemnitz e. V., des Landessportbundes Sachsen e. V. und des Sächsischen Fußballverbandes e. V.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit


1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports.


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein fühlt sich dem Amateursport verpflichtet. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5. Der Verein ist politisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassiger Toleranz und tritt für die Gleichberechtigung der Geschlechter ein.

 

Mitgliedschaft

§ 3 Mitgliedschaftsarten und Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. förderndes Mitglied/passives und aktives Mitglied

 

Ein im Verein sportlich selbst aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden.

 

Ein am Vereinsleben teilnehmendes, jedoch sportlich nicht aktives Mitglied (passives Mitglied) kann jede natürliche Person werden. Zu den passiven Mitgliedern zählen auch Trainer, Funktionäre und Schiedsrichter.

 

Förderndes Mitglied können nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person sowie juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen des bürgerlichen, Handels- und öffentlichen Rechts werden. Sie unterstützen die gemeinnützige Arbeit des Vereins mit ihren Mitgliedsbeiträgen ohne am Vereinsleben teilzunehmen.

 

2. Erwerb der Mitgliedschaft

 

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft als förderndes, aktives oder passives Mitglied ist

- ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand zu richten ist und/oder

- der offizielle Antrag auf Spielerlaubnis beim Sächsischen Fußballverband e.V.

 

Mit dem Antrag wird die Satzung anerkannt.

 

Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Dieser muss sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Ableistung der Gemeinschaftsstunden für den beschränkt Geschäftsfähigen oder Minderjährigen verpflichten.

 

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe zu nennen. Der Antragsteller hat aber das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, die dann über den Aufnahmeantrag zu entscheiden hat.

 

3. Ehrenmitglied


Die Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden. Ein Ehrenmitglied ist von der Beitragszahlung befreit und erhält zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.


2. Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen und beschränkt geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung durch den gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum 30.06. und 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

 

3. Streichung von der Mitgliederliste

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

4. Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein wegen schuldhaftem, erheblichem Verstoß gegen die Satzung oder wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, z.B. wegen grob unsportlichen Verhaltens, ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Dem Mitglied sind der beabsichtigte Ausschluss und seine Begründung schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied muss die Möglichkeit gegeben werden, hierzu mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Hierzu ist eine angemessene Frist zu setzen, die in wichtigen und eiligen Fällen auf drei Tage abgekürzt werden kann. Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Das Mitglied kann binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses zu Händen des Vorstandes Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 5 Mitgliedschaftsrechte, -pflichten und -beiträge

 

1. Die Vereinsmitglieder (aller Mitgliedschaftsarten) sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins bestimmungsgemäß zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist dabei verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen (Sport- und Hausordnungen) des Vereins zu verhalten. Sie sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

2. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Diese können je nach Art der Mitgliedschaft unterschiedlich sein. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.

 

3. Die Höhe von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen werden durch den Vorstand festgesetzt. Die Festsetzung von Sonderumlagen obliegt der Mitgliederversammlung. Aufnahmegebühren sind 14 Tage nach der Aufnahme in den Verein als Mitglied zur Zahlung fällig. Die Jahresgebühr ist im Voraus quartalsweise zu zahlen, welche jeweils zum 01.01/01.04/01.07 und 01.10. des Jahres fällig sind. Auf Antrag, welcher an den Vorstand zu richten ist, kann im Ausnahmefall eine monatliche Ratenzahlung gewährt werden. Alle Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sind grundsätzlich bargeldlos per SEPA -Lastschriftverfahren zu zahlen. Auf Antrag, welcher an den Vorstand schriftlich zu richten ist, kann eine Zahlung per Überweisung nach Erhalt der Beitragsrechnung gewährt werden.

 

4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 

5. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen auf schriftlichen Antrag Gebührenbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

6. Aktive und passive Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzte Anzahl Gemeinschaftsarbeit für den Verein abzuleisten. Auf Antrag, welcher beim Vorstand einzureichen ist, kann das Mitglied die zu leistenden Stunden abgelten. Die Anzahl der zu leistenden Stunden und die Höhe der Abgeltung werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder, Trainer, Mannschaftsleiter, Physiotherapeuten und die Vorstände sind von der Erbringung der Gemeinschaftsstunden befreit.

 

Die Übertragung der Gemeinschaftsstunden auf Nichtmitglieder ist nicht gestattet. Bei Minderjährigen und beschränkt geschäftsfähigen entscheidet der gesetzliche Vertreter, ob er oder der Minderjährige/beschränkt geschäftsfähige die Arbeit ableistet.

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

Mitgliederversammlung

 

§ 6 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der zweiten Jahreshälfte statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung durch Aushang in allen vom Verein genutzten Objekten. Die Einberufung kann zusätzlich durch Veröffentlichung auf der offiziellen Vereinsseite im Internet unter www.vfb-fortuna-chemnitz.de erfolgen. Ehrenmitglieder und passive Mitglieder werden schriftlich, per Fax oder E- Mail eingeladen.

 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Für die Einladung gilt Ziffer 1, jedoch mit der Maßgabe, dass in den dringenden Fällen die Einberufungsfrist auf eine Woche verkürzt werden kann.

 

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie muss der Aufnahme solcher Tagesordnungspunkte zustimmen, wegen derer auf Minderheitsverlangen die Einberufung der Versammlung erfolgt ist.

 

§ 7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr zwingend vom Gesetz oder dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben sowie für die Entscheidung über alle Anträge, die der Vorstand ihr zur Beschlussfassung vorlegt.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über Anträge, die eine Minderheit von wenigstens 10% der Vereinsmitglieder ihr zur Beschlussfassung vorlegt, soweit nicht der Vorstand dem Anliegen Rechnung getragen hat.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;

b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Kassenprüfer;

c) Genehmigung des aufgestellten Haushaltplans für das nächste Geschäftsjahr und sonstiger Finanzplanungen;

d) Entscheidung über die Einrichtung von neuen Abteilungen (Sportarten);

e) Beschlussfassung von Geschäftsordnungen, Finanzordnungen, Benutzungsordnungen und sonstigen sinnvoll und zweckmäßig erscheinenden Ordnungen;

f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss;

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

i) Festlegung von Sonderumlagen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.

 

§ 8 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten geleitet. Die Versammlung kann einen anderen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Auf die Zahl der erschienenen Mitglieder kommt es nicht an.

 

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Das gilt auch bei Wahlen.

 

4. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, üben ihr Stimmrecht selbst aus. Bei Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, übt ein gesetzlicher Vertreter das Stimmrecht für diese aus, mehrere mit nur einer Stimme.

 

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten,

so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige von ihnen, der bei der Stichwahl die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Einsicht in das Protokoll ist jedem Mitglied zu gestatten. Auf seinen Wunsch und auf seine Kosten ist diesem auch eine Kopie auszuhändigen.

 

Vorstand

 

§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes

 

1. Der Vorstand, als gesetzlicher Vertreter des Vereins (Vorstand im Sinne des § 26 BGB), besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, namentlich:

 

- dem Präsidenten,

- dem Vizepräsidenten,

- dem Schatzmeister,

- dem Vorstand für Rechtsfragen

sowie aus bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

 

Es vertreten je zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

 

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.

 

3. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom

 

Vizepräsidenten, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Die Festlegung der Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge bedarf einer 2/3 - Mehrheit.

 

§ 10 Wahl und Zuständigkeit des Vorstandes

 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Vorstandsmitglieder werden für die Zeit von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

Bewerber für den Vorstand sollen ihre Bewerbung spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand bekanntgeben. Hierauf ist in der Ladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.

 

2. Die Aufgabenzuweisung innerhalb des Vorstandes wird durch einen vom Vorstand zu verabschiedenden Geschäftsverteilungsplan geregelt.

 

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

 

- Führung der laufenden Geschäfte;

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung;

- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

- Vorbereitung und Aufstellung eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

- Vorlage der Jahresplanung;

- Festlegung der Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und sonst. Kostenbeteiligungen mit Ausnahme von Sonderumlagen;

- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

4. Rechtlich zwingend erforderliche Satzungsänderungen können - soweit rechtlich zulässig - vom Vorstand mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Die Satzungsänderung ist unverzüglich auf der Internetseite des Vereins bekanntzugeben.

 

§ 11 Datenverarbeitung und Datenschutz

 

1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben und im Rahmen des Verbandszwecks gemäß den Satzungsvorschriften, insbesondere der Organisation des Spielbetriebes sowie anderer Bereiche des Fußballsports erfasst der Verein unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) hierfür erforderliche Daten, einschließlich personenbezogener Daten seiner Mitglieder. Der Verein kann diese Daten in zentrale Informationssysteme des DFB einstellen. Ein solches Informationssystem kann vom Verein selbst, dem KVFC, gemeinsam mit anderen Verbänden vom DFB, gemeinsam mit diesen oder von einem beauftragten Dritten betrieben werden.

 

2. Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke vornehmlich

 

- der Verbesserung und Vereinfachung der spieltechnischen und organisatorischen Abläufe im Verein sowie im Verhältnis zum KVFC und des DFB mit seinen Mitgliedsverbänden;

- der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern, Vereinen und SFV sowie zum DFB und dessen Mitgliedsverbänden und

- der Erhöhung der Datenqualitäten für Auswertungen und Statistiken.

 

3. Von den zur Erfüllung der Verbandszwecke gespeicherten Daten können Namen, Titel, akademische Grade, Anschrift, Telekommunikationsdaten und eine Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der die Person angehört, insbesondere über die Vereinszugehörigkeit, zu Marketingzwecken, insbesondere für Angebote des Vereins, des KVFC, des SFV, des DFB, seiner Verbände sowie Partner genutzt werden, soweit der/die Betroffene(n) der Nutzung einwilligen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.

 

4. Um die Aktualität der gemäß Absatz 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Verein, dem 5EV oder einem vom Verein mit der Datenverarbeitung beauftragten Dritten mitzuteilen.

 

5. Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personengebundenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein ein Informationssystem gemeinsam mit dem KVFC und dem DFB, dem SFV oder anderen Verbänden nutzt und betreibt.

Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendig oder aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. Der Verein und die von ihm zur Datenerfassung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder berücksichtigt werden. Unabhängig von den in den Rechtsvorschriften festgesetzten Höchstspeicher- oder Löschfristen, orientiert sich der Verein an den Festlegungen des KVFC und des SFV zu angemessenen Fristen für die Löschung von personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung und stellt durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicher, dass diese Fristen eingehalten werden.

 

6. Soweit die in den jeweiligen datenrechtlichen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO);

- das Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DSGVO);

- das Recht auf Löschung (Artikel 17 DSGVO);

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO);

- das Recht auch Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DSGVO);

- das Widerspruchsrecht (Artikel 21 DSGVO).

 

7. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

 

Auflösung des Vereins

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden/vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

2. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch die im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Sport.

 

 

Stand 17.03.2023

 


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